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Mit Rat und Tat.

Informationen rund ums Wohnen.


Hausordnung

Die Hausordnung wendet sich an alle Nutzer der Wohnhausanlage, deren Besucher und Beauftragte und ist Teil des Nutzungsvertrages. Sie dient einem guten Miteinander und berücksichtigt die Bedürfnisse der Bewohner aller Altersstufen.

Ja, als Nutzer der Wohnhausanlagen haften Sie auch für das Verhalten von Mitbewohnern, Besucher und Beauftragte innerhalb der Anlage.

Nein, Gesetze, Gemeinde- und Landesverordnungen verlieren durch die Hausordnung nicht an Gültigkeit und sind ebenso einzuhalten.

Die Hausordnung ist eine Aufstellung von Regeln, die zu einem konfliktfreien Miteinander der Bewohner beitragen soll. Sie ist keine willkürliche Einschränkung von Mietrechten, sondern vielmehr ein Beitrag der Vermieterin, schutzwürdige Interessen zu wahren - sowohl die der einzelnen Hausbewohner als auch die der Hausgemeinschaft.

Als Allgemeinbereich werden all jene Bereiche der Wohnhausanlage bezeichnet, die von allen Bewohnern gemeinschaftlich genutzt wird - dazu zählen Stiegenhäuser, Eingänge zu Haus und Hof, Gänge, Zufahrten, Gemeinschaftsräume, Keller, Aufzüge etc. Speziell Gänge, Stiegen und Eingänge dürfen aus brandschutztechnischen Gründen nicht zur Ablage von Müll und Möbeln oder zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Gehhilfen, Rollstühlen o. Ä. verwendet werden, da es sich dabei um Fluchtwege handelt.

Die Allgemeinbereiche dürfen nur gemäß ihren Bestimmungen und unter größtmöglicher Schonung der Substanz genutzt werden. Verschmutzungen oder Beschädigungen sind vom Verursacher zu entfernen bzw. zu beheben. Tut er dies nicht, werden die Arbeiten auf seine Kosten durchgeführt.

Die Vermieterin übernimmt keine Verantwortung für spielende Kinder. Die Eltern sind nicht von ihrer Aufsichtspflicht entbunden.

Widerrechtlich abgestellte Gegenstände werden auf Kosten des/der Mieter/s beseitigt und entsorgt.

Gemeinschaftsräume dürfen nur im Rahmen ihrer Bestimmung genutzt werden. Jede bauliche Veränderung ist anzuzeigen und bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Vermieterin.

Jede bauliche Veränderung in den Allgemeinbereichen der Wohnhausanlage ist anzuzeigen und bedarf der Genehmigung der Vermieterin. Beispiele für bauliche Veränderungen sind: Verlegen von Leitungen, Veränderung der äußeren Erscheinungsbildes, Bemalden der Wände etc.

Jegliche bauliche Veränderung darf nur durch ein von der Vermieterin beauftragtes Dienstleistungsunternehmen vorgenommen werden.

Stiegenhäuser, Eingänge zu Haus und Hof und Gänge sind Fluchtwege und müssen daher von Gegenständen freigehalten werden. Diese würden im Brandfall die Begehbarkeit erschweren bzw. wenn es sich dabei um leicht brennbare Materialien handelt sogar eine erheblich Gefahr darstellen.

Bei widerrechtlich abgestellten Gegenständen kann bei der Feuerpolizei Anzeige erstattet oder mit Besitzstörungs- bzw. Unterlassungsklage gegen den Eigentümer der Gegenstände vorgegangen werden.

Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Stellplätzen abgestellt werden.

Das Waschen und/oder Reparieren des Fahrzeuges ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.

Auf allen Fahrwegen innerhalb der Wohnhausanlage ist Schritttempo zu fahren. Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

Beim Befahren der Fahrwege innerhalb der Wohnhausanlage muss besonders auf spielende Kinder und andere nicht-motorisierte Benutzer Rücksicht genommen werden.

Das Fußballspielen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Dabei wird sowohl auf das natürliche Spielbedürfnis der Kinder als auch auf das Ruhebedürfnis der übrigen Bewohner Rücksicht genommen. Das Spielen auf Stiegen, Gängen, Zufahrten, Kellern, Tiefgaragen, Höfen und Parkplätzen ist aus sicherheitstechnischen Gründen nicht gestattet.

Aus Rücksicht auf die anderen Bewohner sowie aus sicherheitstechnischen Gründen ist das Spielen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet.

Jeglicher Müll ist grundsätzlich in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen, Sperrmüll und Problemstoffe müssen vom Mieter auf die dafür vorgesehenen Deponien gebracht werden. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Mülltrennung, das Abfallwirtschaftsgesetz sowie die Verpackungsverordnung. Ablagerungen außerhalb der Abfallbehälter werden nicht von der Müllabfuhr entsorgt, sondern müssen gesondert und zu Lasten der Betriebskosten aller Mieter entfernt werden.
Hausmüll darf zudem nicht vor der Wohnungstür abgestellt werden, laute Müllentsorgung darf nicht während der Ruhezeiten erfolgen.

Abfälle sollten niemals über den Ausguss oder die Toilette entsorgt werden - auch dann nicht, wenn es sich dabei um flüssige Speisereste handelt. Die Ablagerungen können zu kostspieligen Verstopfungen führen, zudem lockt Geruchsentwicklung Ratten und anderes Ungeziefer an.

In Wohnungen übliche Heimtiere (z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische etc.) dürfen ohne gesonderte Bewilligung der Hausverwaltung in einer angemessenen Verhältnis zur Größe der Wohnung und zur Anzahl der Bewohner gehalten werden. Gefährliche Tiere dürfen nicht gehalten werden. Verunreinigungen, die sich aus der Tierhaltung ergeben, hat der Tierhalter zu beseitigen. Es gelten die landesgesetzlichen Tierhaltebestimmungen.

Innerhalb der Wohnhausanlage müssen Hunde an der Leine und mit Beißkorb geführt werden. Verunreinigungen muss der Tierhalter beseitigen.

Die Tierhaltegenehmigung kann entzogen werden, wenn z. B. zu viele Tiere in einer Wohnung gehalten werden und dadurch ein Überbelag entsteht oder eine fortwährende Belästigung durch ein Tier besteht. Das Tierwohl sowie das Wohl der Hausgemeinschaft darf durch die Tierhaltung nicht gestört werden.

Es gelten die ortspolizeilichen Bestimmungen über gesonderte Ruhezeiten. Darüber hinaus ist aus Rücksichtnahme auf alle Hausbewohner unnötiger Lärm in der gesamten Wohnhausanlage zu vermeiden.

Als unnötige Lärmentwicklung wird alles bezeichnet, was die übrigen Bewohnern der Wohnhausanlage in erheblichem Maße stört: Baulärm, laute Musik, Gewerbe, Hundegebell etc.

Sollte es zu einer unvermeidbaren und anhaltenden Lärmentwicklung beispielsweise aufgrund einer Baustelle oder Feier kommen, empfiehlt es sich, das Einvernehmen mit den Nachbarn herzustellen und sie über die Art und Dauer der Lärmentwicklung in Kenntnis zu setzen.

Die Brandschutzordnung gibt wichtige Hinweise zur Vermeidung von Gefährdung von Gesundheit und Eigentum und Verminderung folgenschwerer Schäden durch Brände sowie zum Verhalten im Brandfall selbst. Die Bestimmungen sind genauestens einzuhalten, wobei eine Nichtbefolgung der Forderung unter Umständen auch zivil- und/oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

Brandschutztüren sind stets geschlossen zu halten. Die Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Funktion gesetzt werden. Der Schließbereich ist von Gegenständen aller Art freizuhalten.

Das Lagern von brennbarem Material an unzulässigen Stellen (Stiegenhäuser, Gänge und Verkehrswege, Dachböden, Garagenplätze usw.) ist verboten. Werden der Gang bzw. die Allgemeinräume als Abstellraum genutzt, kann bei der Feuerpolizei Anzeige erstatttet oder mit Besitzstörungs- bzw. mit Unterlassungsklage gegen den Schuldigen vorgegangen werden.

Das Rauchen in Allgemeinräumlichkeiten (Keller, Tiefgarage, Dachboden, Stiegenhaus, Gänge, Aufzug etc.) und auch die Entsorgung von Zigaretten- und Tabakresten sowie sonstigen Rauchuntensilien aus Fenstern/Loggien/Balkonen ist aus Gründen des Brandschutzes verboten.

Im gesamten Garagenbereich ist die Lagerung von Gegenständen aller Art sowie das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer verboten.

In der gesamten Wohnhausanlage ist das Grillen mit Holzkohle verboten.

Löschgeräte und Löschmittel dürfen weder verstellt, der Sicht entzogen (z. B. durch darüber gehängte Kleidungsstücke) noch missbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellungsplätzen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden.

Wohnzuschuss und Wohnbeihilfe

Benützer/Eigentümer einer/eines geförderten Wohnung/Reihenhauses können Wohnzuschuss bzw. Wohnbeihilfe beantragen, wenn das Gebäude lt. NÖ Wohnungsförderungsgesetzt gefördert ist, der Hauptsitz in der geförderten Wohnung/ im geförderten Reihenhaus begründet ist, sie die österreichische Staatsbürgerschaft (oder gleichgestellt) besitzen und sie vor Antragstellung mindestens 5 Jahre ununterbrochen mit Wohnsitz in Österreich gemeldet waren.

Je nach Bundesland sind unterschiedliche Richtlinien und Antragsmodalitäten gültig. Aktuelle Informationen finden Sie im Internet:

Niederösterreich: www.noe.gv.at
Burgenland: www.burgenland.at
Wien: www.wien.gv.at

Ja, in der geförderte Wohnung/in dem geförderten Reihenhaus muss der Hauptwohnsitz gemeldet sein.

  1. Sobald Sie einen gültigen Mietvertrag und alle erforderlichen Unterlagen haben, füllen Sie das Blatt "Prüfung Förderwürdigkeit" aus und senden dieses inkl. der Meldebestätigung aller Bewohner der Wohnung an den gemeinnützigen Bauträger
  2. Laden Sie das Antragsformular "Wohnbauförderung - Wohnzuschuss/Wohnbeihilfe" unter www.noe.gv.at oder www.alpenland.ag herunter und füllen Sie dieses vollständig aus.
  3. Legen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei: Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen (in Kopie) aus dem vorangegangenen Kalenderjahr, Nachweis über die Leistung des Wohnungsaufwandes, Meldenachweis, Miet- oder Kaufvertrag bei Erstantrag sowie eine eidesstattliche Erklärung über die momentane Lebenssituation bei alleinstehenden Personen.
  4. Reichen Sie den Antrag sowie alle Beilagen im Amt der NÖ Landesregierung oder bei Alpenland ein.

Nein, jeder Bewohner muss sich selbst um die Einreichung des Wohnzuschusses kümmern. Bei Fragen helfen das Amt der NÖ Landesregierung und Alpenland gerne weiter.

Wohnbeihilfe ist für Bauten, die bis Ende 1992 errichtet wurden möglich, Wohnzuschuss für Gebäude ab Baujahr 1993. Der Ablauf der Antragstellung ist jedoch für beide gleich.

Das Antragsformular finden Sie unter www.noe.gv.at oder www.alpenland.ag.

Stellen Sie den Antrag so rasch wie möglich, denn rückwirkend kann der Wohnzuschuss nur für max. 3 Monate gewährt werden.

Sämtliche eidessattliche Erklärungen sind zum Download beim Amt der NÖ Landesregierung unter www.noe.gv.at erhältlich.

Ihren Antrag reichen Sie entweder im Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung (Landesplatz 1/Haus 7A, 3109 St. Pölten) oder bei Alpenland reg. Gen. m. b. H., Wohnzuschuss (Siegfried Ludwig-Platz 1, 3100 St. Pölten) ein.

Ihr Antrag wird durch die NÖ Landesregierung geprüft, fehlende Unterlagen werden von Ihnen nachgefordert. Je schneller Sie der Nachweispflicht nachkommen, umso schneller kann die Prüfung abgeschlossen werden. Danach erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung mit der Zusicherung oder Ablehnung. Der Zusicherung entnehmen Sie auch die Höhe des bewilligten Wohnzuschusses sowie die Dauer der Bewilligung. Diese Summe wird am Monatsende immer automatisch auf ihr angegebenes Privatkonto überwiesen.
Bewahren Sie die Zusicherung immer gut auf! Im letzten Monat der Zusicherung können Sie bereits wieder einen Antrag stellen.

Die bewilligte Beihilfe/der bewilligte Zuschuss wird immer gegen Monatsende auf das von Ihnen angegebene Privatkonto überwiesen.

Ja, ein bewilligter Antrag kann auch während des Bewilligungszeitraums geändert werden. Ein Änderungsantrag ist möglich, wenn sich das aktuelle Familieneinkommen um mindestens 30 % verringert hat, wenn sich der zu leistende Aufwand zum Wohnen ändert oder bei der Geburt eines Kindes.

Mehr Wohnzuschuss ist möglich für Jungfamilien, Familien mit mind. 3 Kindern, Personen mit verminderter Erwerbsfähigkeit und Bewohner von "Jungem Wohnen". Alle Informationen finden Sie im Internet auf den Seiten des jeweiligen Bundeslandes.

Wartung und Pflege der Wohnung

Richtiges und regelmäßiges Lüften trägt dazu bei, Schimmelbildung zu vermeiden. Silikonfugen im Badezimmer sollten zudem trocken gehalten werden, da sonst auch hier Schimmel entstehen kann.

Halten Sie die Oberfläche der Dichtung immer trocken, um so Schimmel vorzubeugen. Abdichtungen müssen je nach Beanspruchung nach einigen Jahren erneuert werden. Dies ist generell eine Verpflichtung der Mieter/Eigentümer. Auch bei älteren Wohnungen. Diese fallen nicht in die 3-jährige Gewährleistung.

Ja, dies ist generell eine Verpflichtung der Mieter/Eigentümer (auch bei älteren Wohnungen), da es sich um Wartungsfugen handelt. Diese fallen nicht in die 3-jährige Gewährleistung.

Nehmen Sie am besten klares, lauwarmes Wasser mit Spülmittelzusatz. Bei starker Verschmutzung reinigen Sie mit einem feinfasrigen Stahlwollekissen und Seife (bitte nur den Rahmen mit Stahlwolle reinigen, auf keinen Fall das Glas).
Verwenden Sie niemals grobe Scheuermittel, bringen Sie die schwarzen Synthesekautschukdichtungen nicht mit konzentrierten oder öligen Substanzen in Berührung, benetzen Sie bei der Reinigung mit Glasreinigern die schwarzen Dichtungen nicht zu stark.

Verwenden Sie niemals aggressive Lösungsmittel wie etwa Benzol, Nitroverdünnung oder Aceton. Diese können kostspielige und nicht wiedergutzumachende Schäden verursachen.

Vor Beginn der kalten Jahreszeit schmieren Sie den Verriegelungsbeschlag am Fensterflügel mit dünnflüssigem Öl sowie alle beweglichen Verriegelungssysteme am Flügel. Achten Sie auch darauf, dass die Wasserablaufschlitze im unteren Stockprofil nicht verstopft sind. Auch die umlaufenden Synthesekautschukdichtungen müssen immer durchgehend am Profil eingezogen werden. Dadurch ist eine optimale Dichtheit gewährleistet.

Ja, die regelmäßige Wartung der Einstellungen und Dichtungen ist nötig und fällt in den Verantwortungsbereich des Nutzers.

Grundsätzlich sind Laminatböden sehr robust. Kleine Verunreinigungen können mit einem nebelfeuchten Tuch beseitigt werden. Zusätzlich können Sie die Lebensdauer Ihres Bodens mit einigen Tricks steigern: Schmutzfangmatten in den Eingangsbereichen, Filzgleiter an den Möbelfüßen, weiche Gummirollen an Bürostühlen, stehende Nässe (Blumentöpfe, Vasen etc.) vermeiden, das Reinigungstuch immer nebelfeucht statt nass und Vermeidung von Rückständen von Reinigiungsmitteln auf dem Boden. 

Die Freibereiche sollten rechtzeitig vor Wintereinbruch vorbereitet werden:

  • Vollständige Entleerung des Wasseranschlusses
  • Entkoppeln der Gartenschläuche vom Anschluss
  • Reinigen der Abläufe (Dachrinnen), Regensinkkästen und Entwässerungsrinnen
  • Überprüfen Sie, ob Blumenkästen sicher montiert sind und das Gießwasser nicht an der Hausmauer hinunterläuft oder Fenster, Balkone etc. verschmutzt.

Nein, bitte montieren Sie keinesfalls einen Sichtschutz an Ihrem Zaun. Dieser kann bei Sturm zu erheblichen Beschädigungen führen, deren Kosten der Mieter trägt.

Wenn nicht regelmäßig oder falsch gelüftet wird, kann sich Feuchtigkeit in Wänden, Möbeln, Teppichen etc. einnisten. Die Folge sind Kondensatbildung am Fensterglas und im Falzbereich der Außentüren und Fenster sowie Schimmelbefall.

Bei einem Neubau hält die Baufeuchte über 2-3 Jahre hindurch an. Für diesen Zeitraum wird von Tapezierungen und dicht umschließenden Einbauten etc. abgeraten, damit es zu keiner Schimmelbildung kommt.

Die Grundregel für richtiges Lüften lautet: Mehrmals am Tag Stoßlüften. Mindestens 3 Mal pro Tag sollten für 10 Minuten die Fenster ganz geöffnet werden, um so die schlechte gegen frische Luft auszutauschen: idealerweise morgens, mittags und abends. Auch sollte bei anfallender Feuchte durch Kochen oder Baden dort gelüftet werden, wo die Feuchte anfällt. Langes und ständiges Lüften sollte im Winter vermieden werden (langes Kippen von Fenstern), da dadurch die Wände stark auskühlen und es zu Schimmelbildung kommen kann. 

Richtiges Heizen beugt Schimmelbildung vor und ist deshalb besonders wichtig.

  • So sollten Sie alle Räume gleichmäßig zwischen 19-21 Grad beheizen.
  • Lassen Sie zudem nachts die Temperatur nicht mehr als 5 Grad absinken.
  • Wäschetrocknen sollte immer in gut belüfteten Räumen geschehen.
  • Verkleiden Sie die Außenwände nicht und rücken Sie Möbelstücke nicht direkt an die Außenwand. Lassen Sie einen Spalt, damit die Luft zirkulieren kann.

Wenn die Luft zwischen Möbelstück und Außenwand nicht zirkulieren kann, kann es zu Schimmelbildung kommen. Lassen Sie aus diesem Grund immer einen Spalt frei.

Durch niedrige Außentemperaturen kann es zu Kondensatbildung an den Fenstern kommen. Wischen Sie dieses immer gründlich weg. Zudem können Sie mit einigen Maßnamen die Kondesatbildung minimieren: Schließen Sie die Innenjalousien nicht komplett, vermeiden Sie lange, dicke Vorhänge vor den Fenstern und verbauen Sie Ihre Heizkörper nicht.

Achten Sie darauf, dass sich die Glasfläche erwärmen kann. Sollte sich dennoch Kondensat bilden, wischen Sie dieses gründlich weg.

Natürlich hängt die ideale Temperatur auch immer vom indivduellen Empfinden ab. Dennoch gibt es einige Richtwerte, an denen Sie sich orientieren können: Im Wohnbereich und in der Küche reicht eine Temperatur von 19-21 Grad für ein gemütliches Raumklima. Im Bad kann es mit 21-23 Grad durchaus wärmer sein, das Schlafzimmer sollte jedoch mit kühleren Temperaturen um die 18 Grad für angenehmen Schlaf sorgen.

Die relative Luftfeuchtigkeit sollte 50 Prozent nicht übersteigen. Kurzfristig kann dies auch bei 60 Prozent liegen. Gemessen sollte sie täglich werden. Dabei sollte sie umso geringer sein, umso niedriger die Außentemperaturen sind.

Ja, das Filtersystem und die Abluftleitungen sollten regelmäßig gewartet werden. Informieren Sie sich bei Ihrer Hausverwaltung, wie dies in Ihrer Wohnung erfolgt.

Ja, einmal pro Jahr muss ein befugtes Unternehmen ein Service der Gastherme durchführen, um die Sicherheit und eine lange Lebensdauer des Geräts garantieren zu können. 

Die vorgeschriebene regelmäßige Servicierung der Therme muss durch ein befugtes Unternehmen durchgeführt werden. Für die Einhaltung der Serviceintervalle sowie für die Kostenübernahme ist der Mieter verantwortlich. Bei Nichteinhaltung oder nicht behobene Schäden drohen Geldstrafen.

Die Anleitungen für die technischen Betriebsmittel erhalten Sie gemeinsam mit Ihrer Infomappe beim Bezug Ihrer Wohnung.

Rat und Tat im Schadensfall

Bei Gebrechen und Notfällen wenden Sie sich bitte umgehend an die Immobilienverwaltung. Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie unter www.alpenland.ag.
Bei technischen Gebrechen steht Ihnen weiters der 24-Stunden-SOS unter 02742/204 477 zur Verfügung: Hier können technische Notfälle rund um die Uhr, auch am Wochenende gemeldet werden.

Der 24-Stunden-SOS steht rund um die Uhr, wochentags sowie am Wochenende zur Verfügung.

Im Brandfall gilt immer: Der Mensch zuerst. Bringen Sie zuerst die Menschen in Sicherheit und alarmieren Sie umgehend die Feuerwehr.
Erst danach können Sie - wenn es die Situation gestattet und es Aussicht auf Erfolg gibt - versuchen, den Brand überlegt zu löschen oder einzudämmen und Teile des Hausrats zu retten.

Bei einem Rohrbruch unterbrechen Sie sofort die Wasserzufuhr und sperren Sie den Haupthahn. Dichten Sie das Leck so gut es geht ab und informieren Sie die Immobilienverwaltung oder unseren 24-Stunden-SOS. Stellen Sie auch die Stromzufuhr ab, um Kurzschlüsse zu vermeiden.

Erstellen Sie im Schadensfall umgehend eine Schadensanzeige und senden Sie diese an Ihre Immobilienverwaltung. Das betreffende Formular finden Sie unter www.alpenland.ag.
Die Schadenanzeige sollte detailliert wiedergeben, was genau wann (Datum & Uhrzeit), wo und wie passiert ist.
Melden Sie den Schadensfall idealerweise schon vorab telefonisch Ihrer Immobilienverwaltung und fotografieren Sie alle entstandenen Schäden.

Im Schadensfall wird nur der Zeitwert der beschädigten Gegenstände, Möbel etc. ersetzt. Notieren Sie aus diesem Grund auch immer das Alter dieser Teile.

Versichert ist das Gebäude mit seinem Neubauwert. Dazu zählen alle fest mit dem Gebäude verbundenen Teile wie z. B. Tapeten, Malerei etc. Die Haftpflichtversicherung deckt Ansprüche Dritter gegen das Gebäude (Dachlawinen, Schäden durch Witterungsniederschläge etc.).
Schäden an Ihrem Hausrat sind nicht versichert. Hier empfiehlt es sich, eine Haushaltsversicherung abzuschließen, die Schäden deckt und Sie gegen mögliche Regressansprüche der Gebäudeversicherung absichert.

Ab einer Gesamtschadenshöhe von 1.500 Euro ist es möglich, dass die Versicherung einen Besichtigungstermin mit Ihnen vereinbart, um das Schadensausmaß zu dokumentieren und über die weiteren Schadensregulierungen zu entscheiden.

Wohnungsrückgabe oder -weitergabe

Kündigungen müssen immer schriftlich, unterschrieben, im Original und eingeschrieben per Post bei der Vermieterin einlangen.

Sie können die Wohnung jeweils unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende des nächsten Quartals kündigen. Haben Sie einen Nachmieter für Ihre Wohnung, kann die Kündigungsfrist auf 1 Kalendermonat verkürzt werden.

Wenn Sie bereits einen Nachnutzer für Ihre Wohnung gefunden haben, können Sie diesen bereits bei der Kündigung bekanntgeben. Wichtig ist, dass es sich dabei um ein bloßes Vorschlagsrecht handelt und die Vermieterin den Nachnutzer ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.

Sie erhalten den seinerzeit geleisteten Finanzierungsbeitrag spätestens nach 8 Wochen nach Ihrem Auszug und abzüglich der gesetzlichen Abschreibung ("Verwohnung") sowie abzüglich allfälliger Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis ausbezahlt.

Für die Nachnutzersuche haben sich Schwarze Bretter in Supermärkten, Baumärkten etc. bewährt. Zudem unterstützen wir Sie gerne bei der Suche nach einem Nachmieter. Füllen Sie dafür einfach das Formular "Kündigung ohne Nachnutzernennung" unter www.alpenland.ag aus.

Eine Wohnungsrückgabe mit Nachnutzer hat zwei wesentliche Vorteile: Zum einen verkürzt sich dadurch Ihre Kündigungsfrist auf bis zu 1 Kalendermonat. Zum anderen können Sie die Ablöse von Gegenständen und Möbeln privat vereinbaren. Beachten Sie jedoch, dass der Wert aller Gegenstände mit Rechnungen belegt werden muss und beim Betrag für die Ablöse der Zeitwert anzusetzen ist.

Die Wohnung muss immer in jenem Zustand zurückgegeben werden, in den man sie erhalten hat - abzüglich der gewöhnlichen Abnützung. Bevor Sie Ihre Wohnung also zurückgeben, müssen Sie wieder alles sauber auf Anfang setzen:

  • Sorgen Sie dafür, dass die Wohnung geräumt ist und alle Gegenstände (Küchenmöbel etc.) entfernt sind.
  • Wenn Sie vom Vormieter Gegenstände übernommen haben, sind diese in Ihrem Besitz übergegangen und müssen ebenfalls entfernt werden.
  • Weisen die Wände starke Beschädigungen oder Verschmutzungen auf, müssen diese in Weiß ausgemalt werden.
  • Fliesen dürfen keine Beschädigungen aufweisen.
  • Dübel müssen entfernt, Bohrlöcher mit geeignetem Silikon verschlossen werden.
  • Silikonfugen müssen dicht sein, Steckdosen und Schalter funktionstüchtig
  • Angebrachte Fliesenspiegel müssen beseitigt werden
  • Beschädigte Bodenbeläge müssen abgeschliffen werden etc.
  • Entfernen Sie nachträglich montierte Markisen, Rollos und Vorhänge

Haben Sie während der Kündigungsfrist doch noch einen Nachmieter gefunden, können Sie diesen unter Beachtung einer einmonatigen Bearbeitungsfrist schriftlich per Post inklusive Jahresnettoeinkommens des Nachmieters bekanntzugeben.

Wenn der Hauptmieter verstirbt, endet das Vertragsverhältnis nicht automatisch. Übermitteln Sie der Mietabteilung umgehend die Sterbeurkunde des Hauptmieters. Nach dessen Tod treten die im Gesetz genannten eintrittsberechtigten Personen in den Mietvertrag ein, sofern sie nicht innerhalb von 14 Tagen das Mietverhältnis auflösen.

Folgende Personen werden als Eintrittsberechtigte genannt: Ehepartner, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich Wahlkinder, Geschwister, sofern sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter gelebt haben. Bei Lebensgefährten ist weiters zu beachten, dass sie entweder gemeinsam mit dem verstorbenen Mieter eingezogen sind oder seit mindestens drei Jahren in der Wohnung gelebt haben.

Vertretungsbefugte oder der/die Erbe(n) sind dazu befugt, den Mietvertrag zu kündigen. Dies muss unter einer Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich, orginigal unterfertigt, eingeschrieben per Post geschehen.

Grundsätzlich gilt, dass die Wohnung in demselben Zustand zurückgegeben werden muss, in der man sie erhalten hat - abzüglich der gewöhnlichen Abnützung. Dazu zählen z. B. Löcher von Bildern in Wänden (in normalem Ausmaß), die normale Abwohnung von Böden und Wandfarbe etc. Alles, was darüber hinausgeht, gilt nicht als gewöhnliche Abnutzung. Dazu zählt auch z. B. Kratzer im Boden durch Tierhaltung, Absplitterungen, Brandlöcher oder Flecken von Rotwein oder Kaffee.

Die ordnungsgemäße Wartung der Wohnung umfasst das Ausmalen der Wohnung in 5-Jahresintervallen. Weisen die Wände starke, über eine normale Abnutzung hinausgehende) Beschädigung oder Verschmutzung auf, sind die Wände neu in Weiß auszumalen.

Parkettböden sind dann zu schleifen bzw. zu erneuern, wenn die Oberfläche nicht nur Abnutzungen, sondern Schäden aufweist. Kunststoffbodenbeläge sind dann zu erneuern, wenn der Zustand schlechter ist als es der normalen Abnutzung entspricht.

Auch Fenster, Türen, Beschläge oder Türzargen müssen dann repariert oder ausgetauscht werden, denn ihr Zustand schlechter ist als die normale Abnutzung. Sie dürfen keine Beschädigungen aufweisen, nicht anderfärbig gestrichen oder überklebt sein.

Gesetzte Bepflanzungen werden nicht abgelöst und müssen rückstandsfrei entfernt werden.

Die Ummeldung der Energiebetreiber erfolgt durch den Vor- bzw. Nachnutzer. Die Ablesung der Verbrauchseinheiten erfolgt im Zuge der Wohnungsrücknahme durch einen bevollmächtigten Vertreter der Immobilienverwaltung. Im Fall des direkten Mieterwechsels erfolgt die Ablesung und Ummeldung durch den neu einziehenden Mieter selbst.

Mit der direkten Übernahme einer Wohnung von einem bestehenden Mieter übernehmen Sie auch die Verantwortung und Haftung für sämtliche Anlagen und Schäden. Alle Pflichten hinsichtlich Wartung, Mängel- und Schadensbehebung gehen damit auf Sie über. Es wird empfohlen, ein Übergabeprotokoll anzufertigen, das von beiden Parteien unterschrieben wird.

Nein, eine Untervermietung einer geförderten Wohnung ist nicht möglich.

Nein, eine Untervermietung eines Stellplatzes ist nicht möglich.

Schritt für Schritt zum Wohnungseigentum

Bei Mietverträgen, die nach dem 31.7.2019 abgeschlossen wurden, kann der Mieter nach fünf-, höchstens aber zwanzigjähriger Dauer eines Mietverhältnisses und bei Vorliegen der gesetzlichen Bedingungen die Übertragung seines Mietobjekts in das Wohnungseigentum verlangen.
Für alle vor dem 31.7.2019 abgeschlossenen Mietverträge gilt die alte Rechtslage: Zehn Jahre nach erstmaligem Bezug der Baulichkeit bzw. nach Mievertragsbeginn kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Wohnungseigentum begründet werden.

Unter gewissen Voraussetzungen hat der Mieter einer Genossenschaftswohnung die sogenannte "Kaufoption", also Anspruch auf Übertragung seines Mietobjekts ins Eigentum. Die Voraussetzungen für diesen Anspruch sind im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz definiert.

Bei der Wohnungseigentumsbegründung setzen wir den ersten Schritt und kommen aktiv auf Sie zu. Das Kaufangebot ist sechs Monate ab schriftlicher Zustellung/Übergabe an den Nutzer gültig. Wenn Sie sich danach über Kosten, Finanzierung und Fristen informiert haben, schicken Sie Ihren unterfertigten und verbindlichen Kaufantrag im Original an uns retour: Abteilung Eigentumsbegründung/Wohnungsankauf.

Bei einem geförderten Objekt ist die Möglichkeit der Übernahme der Landesförderung mittels Nachweis der Kriterien zur Förderungswürdigkeit zu
überprüfen:

  • Hauptwohnsitzmeldung im Objekt
  • Österreichischer Staatsbürger oder gleichgestellte Personen
  • Die Überprüfung der Einkommensgrenzen erfolgte bereits bei Anmietung.

Folgende zusätzliche Kosten entstehen beim Kauf Ihrer Wohnung:

  • Grunderwerbsteuer (GrESt): gemäß § 4 GrEStG 1987 derzeit 3,5 % vom Wert der Gegenleistung, mindestens aber vom Grundstückswert, an das Finanzamt.
  • Grundbuchseintragungsgebühr: gemäß § 26 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz derzeit 1,1 % vom Wert des einzutragenden Rechtes (= Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre) an das zuständige Bezirksgericht: Nach einer aktuellen Entscheidung des VwGH vom 01.03.2018, GZ Ra 2018/16/0012, ist die Grundbuchseintragungsgebühr auch beim Erwerb eines Objektes von einer gemeinnützigen Bauvereinigung vom Verkehrswert zu berechnen.
  • Abwicklungspauschale: derzeit 1,5 % vom Gesamtkaufpreis pro Wohneinheit inkl. zugeordnetem Stellplatz; für die Vertragserrichtung und -abwicklung bis zur Verbücherung.
  • Nebenkosten: Beglaubigungskosten des Parteienvertreters (Notar oder Rechtsanwalt), Kosten der Selbstberechnung der GrESt, anteilige Kosten für das Nutzwertwertgutachten, die Verkehrswertfeststellung, evtl. Globallöschungserklärungen, Grundbuchseingabegebühr, Barauslagen.

Wenn Sie sich über die Kosten, Ihre Finanzierung und über die Fristen informiert haben, steht der Unterschrift auf dem Kaufantrag nichts mehr im Weg! Schicken Sie Ihren unterfertigten Kaufantrag im Original an die Abteilung Eigentumsbegründung/Wohnungsankauf. Im Anschluss wird die Übernahme der Landesförderung geprüft, der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag/Einzelkaufvertrag errichtet und beglaubigt unterfertigt. Nach Zahlung der Kosten erfolgt die Gegenzeichnung durch die Bauvereinigung, die Umstellung der Vorschreibung und abschließend die Eigentumsbegründung mit Grundbuchseintragung.

Der Kaufantrag ist verbindlich. Mit ihm werden umfangreiche Arbeiten zur Vertragserstellung angestoßen. Sollten Sie von Ihrem Kaufinteresse zurückztreten wollen, wird eine Rücktrittspauschale in der Höhe des vierfachen aktuellen Verwaltungskostensatzes pro Jahr (lt. ERVO) in Rechnung gestellt. Die aktuellen Sätze finden Sie auf unter www.alpenland.ag.

Bei erstmaliger Wohnungseigentumsbegründung wird bei nicht fristgerechter Unterfertigung des Vertrages bzw. nicht fristgerechter Zahlung der vorgeschriebenen Beträge an dem gegenständlichen Mietobjekt Wohnungseigentum für die Bauvereinigung einverleibt. In diesen Fällen wird eine Rücktrittspauschale in der Höhe des vierfachen aktuellen Verwaltungskostensatzes pro Jahr (lt. ERVO) in Rechnung gestellt. Ein nachträglicher Ankauf ist mittels Einzelvertrag möglich.

Die Gesamtabwicklung der Wohnungseigentumsbegründung und des Ankaufes nimmt bis zu 6-9 Monate in Anspruch.

Bei erstmaliger Wohnungseigentumsbegründung erfolgt eine anteilige Übertragung des angesparten EVB (lt. § 14d Abs. 5 WGG) in der Höhe von 60 vH in die Rücklage gem. § 31 WEG (Instandhaltungsfond/I-Fond). Bei nachträglichem Ankauf ist ein nicht verbrauchter EVB in der Höhe von 60 % zahlungsmindernd zu berücksichtigen. Eine EVB-Vorlage seitens der Bauvereinigung ist anteilig zu 100 % bei erstmaliger und nachträglicher Eigentumsbegründung hinzuzurechnen.

Eine Vermietung ist bei laufender Förderung nicht möglich. Ausnahme: Nahestehende Personen - das sind Ehepartner, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahl- und Pflegekinder, Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und Lebenspartner. Vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung. Wollen Sie Ihr Eigentumsobjekt an Dritte oder nicht förderungswürdige Personen vermieten, besteht die Möglichkeit der vorherigen Auszahlung oder Umfinanzierung des Förderungsdarlehens. Bitte beachten Sie hier die Kündigungsfristen und den Verlust allfälliger Zuschüsse aus diesem Förderdarlehen. Eine Vermietung an nicht förderungswürdige Personen bei aufrechter Förderung führt zum Verlust der Förderung und gegebenenfalls zu Schadenersatzansprüchen der Eigentümergemeinschaft.

Ein Weiterverkauf ist bei laufender Förderung (vorbehaltlich Zustimmung der NÖ Landesregierung) ausschließlich an förderungswürdige Personen (Staatsbürger oder Gleichgestellte, wie z. B. EU-Bürger; Begründung des Hauptwohnsitzes in der geförderten Wohnung; Nichtüberschreiten der Einkommensgrenzen) möglich. Wollen Sie Ihr Eigentumsobjekt an nicht förderungswürdige Personen weiterverkaufen, besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Auszahlung oder Umfinanzierung des Förderungsdarlehens. Bitte beachten Sie hier die Kündigungsfristen und den Verlust allfälliger Zuschüsse aus diesem Förderdarlehen. Bei Ehepartnern oder sonstigen nahestehenden Personen muss das Wohnungseigentumsobjekt zumindest zur Hälfte im Eigentum österreichischer Staatsbürger oder gleichgestellter Personen stehen. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der NÖ Landesregierung: www.noe.gv.at.

Zur Vermeidung von Spekulation mit Objekten von gemeinnützigen Bauvereinigungen ist aufgrund der WGG-Novelle 2019 im Grundbuch ein gesetzliches Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten unter Lebenden (§ 1078 ABGB) auf die Dauer von 15 Jahren ab Abschluss des Vertrages zugunsten der Bauvereinigung einzutragen. Erfolgt in diesem Zeitraum ein Weiterverkauf, so ist eine Nachzahlung in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Angebotes und dem vereinbarten oder festgesetzten Kaufpreis durch den Eigentümer an die Bauvereinigung zu leisten. Eine Ausnahme besteht für Übertragungen an begünstigte Personen: Das sind Ehepartner, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister sowie Lebensgefährten. Ein Weiterverkauf an diese Personen löst das Vorkaufsrecht nicht aus. Das Vorkaufsrecht bleibt allerdings weiterhin aufrecht: Verkauft die begünstigte Person das Wohnungseigentumsobjekt während der Laufzeit des Vorkaufsrechtes an eine Person außerhalb des begünstigten Personenkreises (§ 15g Abs. 3 WGG), ist sie an dieses Vorkaufsrecht gebunden. Das Vorkaufsrecht erlischt entweder nach Ablauf von 15 Jahren, gerechnet ab dem Abschluss des Vertrags, oder nach Bezahlung des „Differenzbetrages“ zwischen dem jeweiligen Kaufpreis und dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des seinerzeitigen schriftlichen Angebotes der Bauvereinigung zum Erwerb des Wohnungseigentumsobjektes an die Bauvereinigung.

Nach fünf Jahren, gerechnet vom erstmaligem Bezug der Baulichkeit, wird Wohnungseigentum begründet. Als Nutzer eine Wohnung mit Kaufoption haben Sie die Möglichkeit diese zu ziehen und Eigentum  zu erwerben. Sie können aber auch weiterhin Mieter bleiben.

Durch die Übertragung in Ihr Eigentum haben Sie einige Vorteile:

  • Schaffung von Vermögenswerten - sichere Geldanlage für Kinder und Enkelkinder
  • Eigentum ist eine Pensionsvorsorge
  • Freie Entfaltung - wer eine Immobilie kauft, kann seinen Wohnträumen in den Innenräumen freien Lauf lassen

Sonstiges

Alle Ansprechpersonen inklusive Kontaktdetails finden Sie auf unserer Webseite www.alpenland.ag.

Die Ausübung eines Gewerbes in geförderten Wohnungen ist wohnbauförderungsrechtlich im untergeordneten Ausmaß möglich. Zur Gewerbeausübung sollte laut den aktuellen Wohnbauförderungsrichtlinien  höchstens ein Raum genutzt werden und die Gewerbeausübung muss baubehördlich und gewerbebehördlich zulässig sein.

Haben Sie eine Wohnung entdeckt, die Ihnen gefällt, können Sie auf Wunsch einen Besichtigungstermin vereinbaren, um sich einen besseren Eindruck machen zu können. Wenden Sie sich an den jeweiligen Vertriebsmitarbeiter

Bei geförderten Objekten erfolgt die Vergabe jeder vierten Wohneinheit durch das Land Niederösterreich unter www.noel.gv.at

In den Betriebskosten sind Schneeräumung, Grünpflege, Müllgebühr, Kanalgebühr, Gebäudeversicherung  inkludiert.

Während der Bauphase sind  Sonderwünsche nach Freigabe durch das Baumanagement möglich. (Abhängig vom  Baufortschritt) Bei bereits bestehenden Objekten muss dieser durch die Immobilienverwaltung genehmigt werden.

Vor Vertragserstellung wird Ihre Staatsbürgerschaft geprüft sowie Ihr Jahresnettoeinkommen.

Bei Vertragsabschluss müssen folgende Kriterien erfüllt werden:

  • österreichische Staatsbürgerschaft (oder gleichgestellt)
  • Jahresnettoeinkommen

Die Unterfertigung der Anmeldung ist verbindlich. Sollten Sie dennoch davon zurücktreten wollen, werden Rücktrittskosten in der Höhe der dann gültigen 3-fachen Verwaltungskostenpauschale pro Jahr verrechnet.

Nach Übermittlung der vollständigen Daten können wir Sie für gewünschte Objekte unverbindlich vormerken.

Der Finanzierungsbeitrag ist noch vor Bezug der neuen Wohnung zu leisten. Klären Sie dafür alle notwendigen Details rechtzeitig mit Ihrem Kreditinstitut ab.

Bei geförderten Wohnungen wurden zur Errichtung des Objekts Mittel der NÖ Wohnbauförderung eingesetzt. Aus diesem Grund ist zur Erstellung Ihres Nutzungsvertrages die Überprüfung der Förderungswürdigkeit lt. geltenden Richtlinien des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes erforderlich.

Für den Nachweis der Förderungswürdigkeit wird das Jahresnettoeinkommen aus dem Vorjahr überprüft. Weitere Kriterien sind der Nachweis

  • der österreichischen Staatsbürgerschaft (oder gleichgestellt)
  • der Nachweis, dass die Grenzen für das Jahresnettoeinkommen nicht überschritten werden
  • die Begründung des Hauptwohnsitzes im geförderten Objekt (ab Bezug)

Als Einkommensnachweis gilt:

  • bei unselbstständigen Tätigkeiten: Jahreslohnzettel vom Arbeitgeber
  • bei selbstständigen Tätigkeiten: letzgültiger Einkommenssteuerbescheid
  • Pension: Pensionsbezugsbestätigung von der Pensionsversicherungsanstalt
  • Alimenationszahlung/Unterhaltszahlung: ein- bzw. ausgehend
  • Karenzgeld

Neben dem Gehalt müssen Karenzgelder, Alimentationszahlungen und Unterhaltszahlungen angegeben werden.

Nicht zum Einkommen zählen: Kinderbeihilfe, Pflegegeld, Hilflosenzuschuss, Sozialhilfe, nicht steuerpflichtige Reisekostenvergütungen und Zulagen.

Haben Sie aktuell kein Einkommen, reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Arbeitslosengeld: AMS-Bestätigung, Mindestsicherung
  • Grundwehrdiener: Monatsgeld, Grundvergütung und Dienstgradzulage
  • Lehrlingsentschädigung
  • Waisenrente
  • Schüler, Studenten: Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung, Nachweis des Jahreseinkommens der Eltern

Mit Unterfertigung der verbindlichen Anmeldung versichern Sie, dass sämtliche von Ihnen gemachte Angaben der Wahrheit entsprechen. Unrichtige Angaben können möglicherweise zum Verlust der Wohnbauförderung führen. Bitte geben Sie uns auch allfällige Änderungen Ihrer Daten umgehend und unaufgefordert bekann.

Bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 können Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden, geltend gemacht werden. Ab 2021 entfällt diese Abschreibmöglichkeit zur Gänze.